RS OGH 1998/2/2 1R83/97t

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Veröffentlicht am 02.02.1998
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Norm

EO §74

Rechtssatz

Keine Verbesserung des Kostenverzeichnisses im Exekutionsantrag. Kosten stehen nicht zu, wenn für eine nicht im Normalkostentarif angeführte Leistung Normalkosten angesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00499:1998:RST0000002

Dokumentnummer

JJR_19980202_LG00499_00100R00083_97T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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