Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, dann beträgt der Streitwert S 0,--. Nun kann aber ein so bewertetes Begehren schon rein mathematisch weder eine Erfolgs-, geschweige denn eine Ersatzquote zu begründen, die geeignet wäre, den gegnerischen Kostenersatzanspruch zu reduzieren. So bleibt der sich seinerseits ausschließlich aus dem Streitgegenstand (S 50.000,--) ergebende Prozeßerfolg des Klägers wohl jedenfalls in voller Höhe erhalten, wenn die mit Null zu bestimmende Erfolgsquote der Beklagten hievon abgezogen wird.