RS HG Wien 1998/02/03 1R206/97h

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Rechtssatz

Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, dann beträgt der Streitwert S 0,--. Nun kann aber ein so bewertetes Begehren schon rein mathematisch weder eine Erfolgs-, geschweige denn eine Ersatzquote zu begründen, die geeignet wäre, den gegnerischen Kostenersatzanspruch zu reduzieren. So bleibt der sich seinerseits ausschließlich aus dem Streitgegenstand (S 50.000,--) ergebende Prozeßerfolg des Klägers wohl jedenfalls in voller Höhe erhalten, wenn die mit Null zu bestimmende Erfolgsquote der Beklagten hievon abgezogen wird.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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