Norm
StPO §179 Abs5Rechtssatz
Eine gesonderte Anmeldung der Haftbeschwerde ist (anders als in den Fällen des § 498 StPO) gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 179 Abs 5 zweiter Satz StPO, wonach die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft noch mit der Beschwerde gegen den Beschluß auf erstmalige Fortsetzung der Haft verbunden werden kann, erweitert nur die Anfechtungsfrist, garantiert aber keine gesonderte Ausführung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109298Dokumentnummer
JJR_19980204_OGH0002_0150OS00011_9800000_001