RS OGH 1998/2/9 10ObS447/97a, 10ObS449/97w, 10ObS235/98a, 10ObS277/98b, 10ObS389/98y

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Norm

EinstV §1
EinstV §2
EinstV §4
EinstV nF §4 Abs1
WrEinstV §1
WrEinstV §2
WrEinstV §4
TirPGG §4

Rechtssatz

§ 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) ist für die Berücksichtigung des Aufwandes für die Beaufsichtigung bei der Vornahme der in den §§ 1 und 2 WrEinstV (§§ 1 und 2 EinstV) genannten Verrichtungen erforderlich, weil die letztgenannten Bestimmungen nur Werte für den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei tatsächlicher Verrichtung der Tätigkeit durch eine vom Pflegebedürftigen verschiedene Person vorsehen und es sich bei der Beaufsichtigung bei der Durchführung dieser Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen selbst um etwas anderes handelt als bei der Vornahme der Verrichtungen durch eine Betreuungsperson.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109572

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00447_97A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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