Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse 1995, insbesondere deren § 38, eröffnet keinen klagbaren Anspruch auf Zahlung der gesamten monatlichen Kosten der Inkontinenzversorgung für die Zukunft. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vergleiche SSV-NF 8/94 = SZ 67/164).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109539Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00320_97Z0000_004