RS OGH 1998/2/9 10ObS337/97z, 10ObS105/01s, 10ObS279/02f, 10ObS201/03m, 10ObS107/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1998
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Norm

ASVG §293 Abs1 lita
BSVG §141 Abs1 lita/aa
GSVG §150 Abs1 lita

Rechtssatz

Für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ist ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. Der Familienrichtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten ist keineswegs doppelt so hoch wie der Richtsatz für einen allein lebenden Pensionisten, sondern er liegt nur um etwa 42 Prozent darüber. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht (SSV-NF 6/18).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 337/97z
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 337/97z
  • 10 ObS 105/01s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 105/01s
    Vgl auch; Beisatz: Im Bereich des ASVG wurde durch die 29. ASVG-Novelle ein eigener "Familienrichtsatz" für Ehepaare geschaffen, dessen Anwendung vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts abhängig gemacht wird. Seine Schaffung stand im Zusammenhang mit der ebenfalls neuen Bestimmung des § 292 Abs 2 ASVG (entspricht § 149 Abs 2 GSVG). (T1)
  • 10 ObS 279/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 279/02f
    Auch; nur: Für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ist ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. (T2); Beisatz: Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren sogenannten Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (§ 149 Abs 2 GSVG). Der Familienrichtsatz soll damit die Einkommensverhältnisse der Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigen, in der der Pensionsberechtigte lebt. (T3)
  • 10 ObS 201/03m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 201/03m
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/107
  • 10 ObS 107/05s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 107/05s
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Wenn die Ehegatten (wie hier) ihre Wirtschaftsführung mehr oder weniger zur Gänze trennen und im Wesentlichen nur gemeinsam wohnen, kann zwar von einer Wohngemeinschaft, nicht aber auch von einer - für die Verwirklichung des „Lebens im gemeinsamen Haushalt" ebenfalls erforderlichen - Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden. (T4)

Schlagworte

42 %

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109341

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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