Norm
ASVG §293 Abs1 litaRechtssatz
Für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ist ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. Der Familienrichtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten ist keineswegs doppelt so hoch wie der Richtsatz für einen allein lebenden Pensionisten, sondern er liegt nur um etwa 42 Prozent darüber. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht (SSV-NF 6/18).
Entscheidungstexte
Schlagworte
42 %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109341Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_001