Norm
ASVG §293 Abs4Rechtssatz
Da die frühere Regelung nicht mehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprach, wurde die Ausgleichszulage nunmehr (36.ASVG-Novelle/4.GSVG-Novelle) jenem Ehegatten zuerkannt, bei dessen Pension der Anspruch zuerst entstanden ist, ohne daß im Hinblick auf den für Ehepaare geltenden "Familienrichtsatz" diese Regelung einen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109343Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_003