Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Umgehungsabsicht liegt schon dann vor, wenn es den Parteien des formellen Hauptmietvertrages gleichgültig ist oder sie sich damit abfinden, daß der die Wohnung tatsächlich benützende "Untermieter" weniger Rechte erhält, als sie einem durch das MRG geschützten Hauptmieter zustünden, indem er zum Beispiel mehr als den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins zahlen muß oder geringeren Kündigungsschutz genießt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109561Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_001