RS OGH 1998/2/10 14Os10/98

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Norm

StPO §182 Abs4

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringen, gleichgültig ob die Fortsetzung in einer Haftverhandlung, in der Hauptverhandlung oder gemäß § 181 Abs 5 StPO ohne mündliche Verhandlung schriftlich angeordnet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109479

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0140OS00010_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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