Norm
StPO §182 Abs4Rechtssatz
Die Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringen, gleichgültig ob die Fortsetzung in einer Haftverhandlung, in der Hauptverhandlung oder gemäß § 181 Abs 5 StPO ohne mündliche Verhandlung schriftlich angeordnet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109479Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0140OS00010_9800000_001