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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §82 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M OEG, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 30. Jänner 2004, Zl. MA 64- BE 170/2003, betreffend Benützungserlaubnis nach der StVO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Spruch des im Instanzenzug an die Beschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Der Bescheid des MBA 1/8 vom 30. Jänner 2003, Zl. ....., mit dem der ..... unter Vorschreibung von Auflagen die Gebrauchserlaubnis für die Errichtung eines Schanigartens vor dem Haus ....., links vom Eingang im Ausmaß von 6 m Länge und 3,20 m Breite, wobei ein Dreieck an der zur Fahrbahn gelegenen Kante mit einer Kathete von 70 cm in der Breite und 2,30 m in der Länge frei bleibt, sowie rechts vom Eingang im Ausmaß von 6,65 m Länge und 3,20 m Breite in der Zeit vom 1. März 2004 bis 15. November 2004 erteilt wurde, wird gemäß § 2 Abs. 4GAG insoferne für nichtig erklärt, als er die Gebrauchserlaubnis für den Schanigarten rechts vom Eingang, der über das Ausmaß von 2,50 m Länge und 3,20 m Breite hinausgeht, betrifft.
Gemäß § 82 Abs. 5 StVO wird die Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO insoweit widerrufen, als sie den Schanigarten rechts vom Eingang, der über das Ausmaß von 2,50 m Länge und 3,20 m Breite hinausgeht, betrifft."
Die Beschwerdeführerin macht mit dem vorliegenden Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geltend, dass der angefochtene Bescheid in Vollzug gesetzt und etwaige von ihr aufgestellte Tische und Sessel entfernt werden könnten. Die Entfernung dieses Schanigartens würde die gegenständliche Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde unterlaufen und die rechtswidrige Entscheidung der belangten Behörde daher jenen Schaden zugefügt haben, der durch die vorliegende Beschwerde abgewendet werden solle. Darüber hinaus seien ihre wirtschaftlichen Interessen massiv beeinträchtigt, weil sie während der gesamten warmen Jahreszeit nahezu 90 % ihres Umsatzes durch Bewirtung der Gäste im Schanigarten mache, und während der warmen Jahreszeit seitens der Gäste kein Interesse bestehe, sich im Innenraum ihres Geschäftslokales aufzuhalten. Beim Vollzug des angefochtenen Bescheides würde sohin eine kaum wieder gut zu machende Schlechterstellung ihres Unternehmens vorweggenommen werden, die naturgemäß auch durch die Stattgebung ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr beseitigt werden könne.
Die belangte Behörde führt in ihrer Äußerung hiezu aus, dass sich der Widerruf nur auf einen Teil des Schanigartens der Beschwerdeführerin beziehe. Es verbleibe ihr somit auch bei einer dem Berufungsbescheid entsprechenden Aufstellung der Tische und Sessel ein Grossteil ihres Schanigartens und damit die Möglichkeit, ihre Gäste im Freien zu bewirten. Dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufstellung der vom Berufungsbescheid betroffenen Tische und Sessel stehe das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen. Bei Aufstellung des gesamten Schanigartens wäre laut Gutachten des Amtssachverständigen die Benützung der Hauseinfahrt nicht ohne Gefährdung (insbesondere des Fußgängerverkehrs) möglich. Dem Vollzug des angefochtenen Bescheides stünden daher nach Ansicht der belangten Behörde auch zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) ist es, um eine Interessenabwägung im Sinne dieser Gesetzesstelle vornehmen zu können, erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Die oben wiedergegebene Begründung des Aufschiebungsantrages und auch die übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die nachvollziehbarer Weise eine auch nur annähernde Quantifizierung des ihr für die Dauer des Beschwerdeverfahrens insgesamt drohenden Nachteiles ermöglichen würden. Die Beschwerdeführerin hat es somit unterlassen, in der gebotenen Weise sowohl den ihr behauptetermaßen aus dem Vollzug des bekämpften Bescheides ableitbaren Nachteil zu quantifizieren, als auch darzulegen, dass dieser Nachteil für sie angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. November 1999, Zl. AW 99/03/0076). Insofern hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
Bei diesem Ergebnis vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich aus der "Verkleinerung" des Schanigartens ergebende Nachteil nach Abwägung aller berührten Interessen für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.
Da schon aus diesem Grund dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben war, konnte dahingestellt bleiben, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch - wie dies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darlegt -zwingende öffentliche Interessen entgegengestanden wären.
Soweit der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung nach dem Wiener Gebrauchsabgabengesetz betrifft, wird eine gesonderte Entscheidung des hiefür zuständigen Senates erfolgen.
Wien, am 9. September 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004020037.A00Im RIS seit
03.12.2004