Norm
ABGB §684Rechtssatz
Das Vermächtnis ist nach österreichischem Recht grundsätzlich Damnationslegat. Der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt. Zum sachenrechtlichen Erwerb bedarf es des Verfügungsgeschäftes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109864Im RIS seit
12.03.1998Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018