RS OGH 1998/2/10 7Ob14/98d, 1Ob109/05v, 3Ob35/09g, 1Ob70/11t, 6Ob81/13z, 3Ob236/14y, 2Ob207/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1998
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Norm

IPRG §3
IPRG §4

Rechtssatz

Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen; sich von vornherein nur auf den fremden Gesetzeswortlaut zu beschränken, ist deshalb unzulässig. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Rechtsanwender von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/98d
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 14/98d
  • 1 Ob 109/05v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 109/05v
    Vgl; Beisatz: Gerade bei rechtlich komplizierten Konstellationen kann regelmäßig mit dem bloßen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen bzw übersichtsweisen Darstellungen nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere wenn es um Rechtsnormen eines europäischen Staates, deren Auslegung durch entsprechende Anfragen an die zuständigen Behörden dieses Staates üblicherweise in angemessener Frist und ohne unzumutbaren Aufwand erhoben werden kann (Anfrage nach dem europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen). (T1)
    Beisatz: Hier: Zum französischen Verjährungsrecht. (T2)
  • 3 Ob 35/09g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 35/09g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Deutschland. (T3)
  • 1 Ob 70/11t
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 70/11t
    Vgl auch
  • 6 Ob 81/13z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 81/13z
    nur: Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen. (T4)
  • 3 Ob 236/14y
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 236/14y
    Auch; nur T4
  • 2 Ob 207/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
    Beisatz: Hier: ungarisches Recht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109415

Im RIS seit

12.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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