RS OGH 1998/2/10 5Ob420/97v

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Norm

MRG §2 Abs3
MRG §37 Abs1 Z1

Rechtssatz

Durch die ausdrückliche Reduzierung der in § 2 Abs 3 Satz 2 nF MRG angeführten Fälle auf Beispiele, die "insbesondere" eine Umgehungsabsicht nahelegen, ist klargestellt, daß für möglichst viele "Verdachtsfälle" eine Umkehr der Beweislast angeordnet werden soll. Die entgeltliche Erlaubnis der gänzlichen Untervermietung ist ein solcher Verdachtsfall. Es ist daher Sache des Antragsgegners zu beweisen, daß ein den eigenen Wohnbedarf des Hauptmieters sichernder Vertrag und kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 2 Abs 3 MRG abgeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109563

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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