Norm
IPRG §4 Abs2Rechtssatz
Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab; in nicht dringlichen Fällen darf die Frist nicht zu knapp bemessen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109416Im RIS seit
12.03.1998Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020