Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Bei Vereinen ist zur Beurteilung der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf den Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109649Im RIS seit
12.03.1998Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015