Norm
StGB §146Rechtssatz
Der tatbestandsimmanente Vermögensschaden beim Spendenbetrug liegt vor, wenn das einseitige Vermögensopfer des Spenders bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine unvernünftige Ausgabe ist, weil das Ziel, wirtschaftliche Werte zur Förderung des Spendenzweckes zu schaffen, verfehlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109555Im RIS seit
12.03.1998Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022