RS OGH 1998/2/11 9Ob42/98m, 7Ob208/00i, 7Ob182/01t

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Veröffentlicht am 11.02.1998
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Norm

ABGB §878 Satz2
ABGB 914 I
GmbHG §76 Abs2

Rechtssatz

Bei Verträgen, die hinsichtlich einzelner Vertragspunkte eines Notariatsakts bedürfen, einer solchen Formvorschrift jedoch nicht Rechnung tragen, gilt § 878 Satz 2 ABGB, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch Formrichtigem und Formmangelhaftem, der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109409

Dokumentnummer

JJR_19980211_OGH0002_0090OB00042_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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