Norm
ABGB §878 Satz2Rechtssatz
Bei Verträgen, die hinsichtlich einzelner Vertragspunkte eines Notariatsakts bedürfen, einer solchen Formvorschrift jedoch nicht Rechnung tragen, gilt § 878 Satz 2 ABGB, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch Formrichtigem und Formmangelhaftem, der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109409Dokumentnummer
JJR_19980211_OGH0002_0090OB00042_98M0000_001