RS OGH 1998/2/12 8Ob309/97t, 5Ob162/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

JN §25

Rechtssatz

Die Befangenheit des abgelehnten Richters muss nicht zwingend bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichen. Der Ausspruch über die Nichtigkeit muss sich in seinem zeitlichen Wirkungsbereich mit jenem über die Befangenheit decken.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 309/97t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 309/97t
    Veröff: SZ 71/24
  • 5 Ob 162/21s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 162/21s
    nur: Der Ausspruch über die Nichtigkeit muss sich in seinem zeitlichen Wirkungsbereich mit jenem über die Befangenheit decken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109586

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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