Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, der auch die Kosten der Heilbehandlung umfaßt, wird in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die daraus entstehenden Folgen existent. Die Verjährungsfrist beginnt deshalb auch hinsichtlich der Heilungskosten am Unfallstag zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109221Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00001_9600000_001