RS OGH 1998/2/12 2Ob1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

ABGB §1325 A
ABGB §1389

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, der auch die Kosten der Heilbehandlung umfaßt, wird in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die daraus entstehenden Folgen existent. Die Verjährungsfrist beginnt deshalb auch hinsichtlich der Heilungskosten am Unfallstag zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109221

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00001_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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