Norm
StGB §146Rechtssatz
Für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit rechtlich unerheblich bleibt bei einem Zusammenspiel mehrerer gewerbsmäßig handelnder Betrugstäter, ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Beuteanteil tatsächlich zukommt oder die Beute tatplanwidrig nur bei einem von ihnen verbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109317Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0150OS00013_9800000_001