RS OGH 1998/2/12 15Os13/98

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

StGB §146
StGB §148

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit rechtlich unerheblich bleibt bei einem Zusammenspiel mehrerer gewerbsmäßig handelnder Betrugstäter, ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Beuteanteil tatsächlich zukommt oder die Beute tatplanwidrig nur bei einem von ihnen verbleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109317

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0150OS00013_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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