Norm
ZPO §228 B3ddRechtssatz
Eine mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn nur strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig sind, nicht aber, wenn darüber hinausreichende, nicht nur die Abstimmung selbst - also die Abgabe einer Willenserklärung durch die Gesellschafter - betreffende Mängel vorliegen. Im Rahmen einer Feststellungsklage über das Beschlussergebnis kann nur geklärt werden, ob eine dem Gesellschafter zuzurechnende Stimmabgabe gültig oder wegen Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Stimmverbote ungültig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109612Im RIS seit
14.03.1998Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019