RS OGH 1998/2/12 6Ob203/97i, 6Ob130/05v, 6Ob49/09p, 6Ob169/16w, 6Ob19/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

ZPO §228 B3dd
AktG §195 Abs1
GmbHG §41

Rechtssatz

Eine mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn nur strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig sind, nicht aber, wenn darüber hinausreichende, nicht nur die Abstimmung selbst - also die Abgabe einer Willenserklärung durch die Gesellschafter - betreffende Mängel vorliegen. Im Rahmen einer Feststellungsklage über das Beschlussergebnis kann nur geklärt werden, ob eine dem Gesellschafter zuzurechnende Stimmabgabe gültig oder wegen Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Stimmverbote ungültig war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 203/97i
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 203/97i
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. (T1)
    Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T2)
    Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T3)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl auch; nur: Eine mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn nur strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig oder wegen Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Stimmverbote ungültig war. (T4)
  • 6 Ob 169/16w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w
    Beisatz: Geht es aber nicht um die Frage, welcher Beschluss zustandegekommen ist, sondern darum, ob ein Beschluss einer inhaltlichen Prüfung standhält, bedeutet selbst eine erfolgreiche Anfechtungsklage nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre. Das Gericht kann daher nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen vom Kläger gewünschten ersetzen. Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung ist nur, dass die Hauptversammlung erneut über den Beschlussgegenstand zu beschließen hat. (T5); Veröff: SZ 2016/109
  • 6 Ob 19/19s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 19/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: AG. Ein Beschluss, mag dieser auch inhaltlich nach materiellem Recht unbedenklich sein, kann dann nicht erfolgreich Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungsklage sein, wenn er wegen Verfahrensverstößen (nach dem AktG) anfechtbar wäre. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109612

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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