Norm
StPO §321 Abs2Rechtssatz
Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur abstrakte rechtliche Umstände sein, nicht aber solche, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht (hier: auf die unterschiedliche Wirkung des den Raubopfern heimlich verabreichten Rohypnols) ist vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Laienrichtern abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109476Im RIS seit
14.03.1998Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022