Norm
StVO §77Rechtssatz
Ein geschlossener Zug von Fußgängern im Sinne des § 77 StVO ist durch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Teilnehmer, welche auch in der äußeren Ordnung einer Fußgängergruppe ihren Ausdruck finden muß, gekennzeichnet; dabei muß es sich nicht um eine militärische Formation handeln. Aus der beispielhaften Aufzählung geschlossener Züge geht hervor, daß für die Bildung eines geschlossenen Zuges eine größere Anzahl von Personen erforderlich ist (hier: Wallfahrergruppe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109652Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00017_98H0000_001