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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §29b Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des HS in S, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 2004, Zl. FA18E-13-231/03-08, betreffend Entzug eines Ausweises gemäß § 29b StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dessen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 letzter Satz StVO.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).
Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht "auf Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ... beeinträchtigt".
Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069).
Mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises verweigert, sondern dieser entzogen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nicht in dem von ihm als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. September 2004
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020153.X00Im RIS seit
04.11.2004