Norm
ZPO §84 Abs2 IRechtssatz
Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109396Im RIS seit
14.03.1998Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017