Norm
ZPO §228 B3ddRechtssatz
Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". Der erkennende Senat hält aber an der Rechtsprechung fest, dass die Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109584Im RIS seit
14.03.1998Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019