Norm
StGB §299 Abs4Rechtssatz
Die Begünstigung eines Täters des unter Verwendung einer Schußwaffe begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB wiegt schwerer, als die Befürchtung wegen (bloßen) Suchtgiftkonsums strafgerichtlich verfolgt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109691Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0150OS00187_9700000_001