Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Unabhängig davon, wer für die vorschriftsmäßige Beleuchtung eines geschlossenen Zuges im Sinne des § 77 StVO zu sorgen hatte, verstößt jeder Teilnehmer dieses Zuges gegen § 77 StVO, wenn die in Abs 2 vorgeschriebene Beleuchtung nicht eingehalten wird. Einem geschädigten Teilnehmer ist dabei eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, wenn er in einer nicht ausreichend gesicherten Fußgängergruppe ging.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109654Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00017_98H0000_003