Norm
StGB §105Rechtssatz
Die Abgabe eines gezielten Schusses mit Tötungsvorsatz schließt dessen gleichzeitige Beurteilung als Gewalthandlung zur Verwirklichung des Versuches der schweren Nötigung aus, weil Nötigung ihrem Wesen nach Willensbeugung und nicht Willensbrechung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109473Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0150OS00012_9800000_001