Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109299Im RIS seit
14.03.1998Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016