Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Bei widerstreitenden Interessen des Machtgebers und des Machthabers hat der Gewalthaber jedenfalls die Interessen des Machtgebers vor die eigenen zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109836Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00005_98V0000_002