RS OGH 1998/2/12 2Ob5/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Bei widerstreitenden Interessen des Machtgebers und des Machthabers hat der Gewalthaber jedenfalls die Interessen des Machtgebers vor die eigenen zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109836

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00005_98V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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