RS OGH 1998/2/12 2Ob15/96, 7Ob33/98y, 2Ob362/97t, 2Ob221/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

ABGB §1480
ABGB §1489 III
ABGB §1325 D3

Rechtssatz

Verdienstentgang ist regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten. Er unterliegt hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109830

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00015_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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