RS OGH 1998/2/12 2Ob12/98y, 7Ob263/09s, 5Ob39/11p, 4Ob46/12m, 2Ob97/16b, 5Ob34/17m, 9Ob52/18i, 1Ob17

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

ABGB §1302 A

Rechtssatz

§ 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109825

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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