Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Gegenüber dem krassen Fehlverhalten eines alkoholisierten und erheblich verspätet reagierenden Personkraftwagenlenkers tritt die einem Teilnehmer an einem nicht entsprechend § 77 Abs 2 StVO beleuchteten Zug anzulastende Sorglosigkeit vollständig zurück, sodaß ersterer den ganzen Schaden zu ersetzen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109656Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00017_98H0000_005