Norm
GRBG §2Rechtssatz
Andere Grundrechte werden vom GRBG nicht erfaßt, mögen sie auch in einem weiten Sinn einen rechtlich anerkannten Aspekt der "persönlichen Freiheit" des Menschen betreffen, weshalb auf Einwände "unmenschlicher Behandlung", Belastung der beruflichen Existenz und der familiären Bindungen des Angeklagten durch die Aufrechterhaltung der Haft nicht einzugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109474Dokumentnummer
JJR_19980216_OGH0002_0110OS00011_9800000_001