Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §48 Abs7 idF 1984/548;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des o. Univ.- Prof. Dipl. Ing. K in W, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner/Celar, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. November 2003, GZ 426.663/2-VII/3/2003, betreffend besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 26. Juni 1975 wurde er gemäß § 10a des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955 (im Folgenden: HOG) zum außerordentlichen Hochschulprofessor und mit Inkrafttreten des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 (im Folgenden: UOG), zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 30. August 1993 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1993 zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität für Bodenkultur ernannt. Auf Grund dieser Ernennung wurde er unter Anwendung der Bestimmung des § 48 Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung (der 42. GehG-Novelle) BGBl. Nr. 548/1984 (im Folgenden: GehG), in die neunte Gehaltsstufe eines ordentlichen Universitätsprofessors mit Vorrückung am 1. Jänner 1995 eingestuft. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 9. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der 2. BDG- Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, mit Wirksamkeit vom 1. März 1998 in die einheitliche Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren gemäß § 21 Universitäts-Organisationsgesetz 1993, BGBl. Nr. 805 (im Folgenden: UOG 1993), übergeleitet. Diese Überleitung erfolgte unter Anwendung der Bestimmung des § 48 Abs. 11 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997. Dem gemäß gebührte dem Beschwerdeführer ab 1. März 1998 das Gehalt der Gehaltsstufe 13 eines Universitätsprofessors. Seit 1. Jänner 1999 bezieht der Beschwerdeführer eine Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG.
Mit Schreiben vom 31. März 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a Abs. 1 GehG.
Begründend führte er dazu aus, einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und einem ordentlichen Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten aufweise und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG gestanden sei, gebühre ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenussfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG (§ 50a Abs. 1 GehG). Er sei mit Entschließung vom 26. Juni 1975 zum außerordentlichen Hochschul(Universitäts)professor und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1993 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt worden. Die Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG gebühre ihm seit 1. Jänner 1999. Er gehöre der Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) an. Die Bestimmung des § 48 Abs. 11 GehG verweise ausdrücklich darauf, dass der Vorrückungstermin bei der Überleitung der ordentlichen Universitätsprofessoren in die Gruppe der Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 unverändert bleibe. Gemäß § 48 Abs. 7 GehG (nunmehr § 48 Abs. 10 GehG) gebühre einem außerordentlichen Universitätsprofessor bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen der bisherigen Gehaltsstufe notwendig wäre, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Diese Regelung sei bei seiner Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor 1993 ohne Gehaltsverhandlungen zur Festlegung seiner Gehaltsstufe angewendet worden. Mit 1. Jänner 2003 habe er die Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG bereits vier Jahre bezogen. Weiters sei er 9 ¼ Jahre in der Verwendungsgruppe eines ordentlichen Universitätsprofessors und ca. 18 Jahre vorher in der Verwendungsgruppe eines außerordentlichen Universitätsprofessors gewesen. Nach Abzug von 12 Jahren ergebe sich somit 6 + 9 ¾ (gemeint wohl: 9 ¼), das seien mehr als 15 Jahre, als Vorrückungstermin als ordentlicher Universitätsprofessor. Somit seien unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 4 GehG (gemeint wohl: § 48 Abs. 7 GehG) die Voraussetzungen für eine ruhegenussfähige besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a Abs. 1 GehG erfüllt.
Am 6. Mai 2003 erließ die nachgeordnete Dienstbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 50a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 in der derzeit gültigen Fassung gebührt Ihnen kein Anspruch auf eine besondere Dienstalterszulage."
In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, für die Erlangung der besonderen Dienstalterszulage sei entweder eine 15-jährige Dienstzeit als ordentlicher Universitätsprofessor oder als Universitätsprofessor gemäß § 21 UOG 1993 notwendig. Aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass die Zeit als außerordentlicher Universitätsprofessor gemäß § 31 UOG auf die zur Erlangung der besonderen Dienstalterszulage erforderliche Frist von 15 Jahren nicht anzuwenden sei. Dies sei eine Spezialregelung, die von der Gehaltsüberleitungsregel des § 48 Abs. 11 GehG unabhängig sei. Für den Beschwerdeführer gelte die Übergangsregelung des § 247e Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979). Die vor dem "Kippen" der Universität in das UOG 1993 als außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegte Zeit sei auf die 15-jährige Dienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 GehG nicht anzurechnen. Auch die anlässlich seiner Ernennung vom außerordentlichen zum ordentlichen Universitätsprofessor angewandte Regelung des § 48 Abs. 7 GehG (nunmehr § 48 Abs. 10 GehG) habe keinen Einfluss darauf, dass die 15-Jahres-Frist für den Beschwerdeführer erst mit 1. Oktober 1993 zu Laufen begonnen habe. Darüber hinaus sei die besondere Dienstalterszulage als Treueprämie gestaltet worden. Sie sei nicht Bestandteil der regelhaften Besoldung und im Gesetz sei keine Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er vorbrachte, für ihn gelte zwar die Übergangsregelung des § 247e Abs. 3 BDG 1979, jedoch unter Beachtung, dass er als ordentlicher Professor überstellt worden sei. Die Übergangsregelung des § 247e Abs. 3 BDG 1979 sei zwar anzuwenden, könne aber die bereits bestehenden Rechte des § 48 Abs. 7 GehG (nunmehr § 48 Abs. 10 GehG) nicht aufheben. Gemäß § 48 Abs. 11 GehG bleibe der Vorrückungstermin mit Wirksamwerden des UOG 1993 anlässlich der Überstellung gemäß § 247e Abs. 3 BDG 1979 unverändert. Somit bleibe sein Vorrückungstermin mit Wirksamwerden des UOG 1993 ab 1. Jänner 1998 unverändert. Die Übergangsbestimmung des § 247e Abs. 3 BDG 1979 sei für den vorliegenden Beschwerdefall ohne Bedeutung, da er zum Zeitpunkt der Übergangsregelung bereits ordentlicher Universitätsprofessor gewesen sei. Im Beschwerdefall gelte die Rechtslage des § 48 Abs. 10 und 11 GehG. Darüber hinaus habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1985, Zl. B 393/81, den besoldungsrechtlichen Charakter der Dienstalterszulage unterstrichen. Da es sich bei der besonderen Dienstalterszulage ebenfalls um eine (wenn auch besondere) Dienstalterszulage handle, komme der besonderen Dienstalterszulage ebenfalls ein besoldungsrechtlicher Charakter zu. Die Charakteristik der besonderen Dienstalterszulage bestehe darin, dass sie als Treueprämie konzipiert worden sei. Weiters gehe aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor, dass die Zeit als außerordentlicher Hochschul(Universitäts)professor auf die zur Erlangung einer besonderen Dienstalterszulage erforderliche Frist von 15 Jahren nicht anzurechnen wäre. Das Gegenteil sei vielmehr in Art. XIII Abs. 2 der 42. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, angeordnet. Die dort getroffene Regelung sei daher als verbindlich anzusehen. Demnach seien die gemäß § 48 Abs. 10 GehG in der derzeit gültigen Fassung anrechenbaren Zeiten als Zeichen besonderer Treue im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167, einzustufen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Mai 2003 abgewiesen.
In der Begründung legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dar, aus dem Wortlaut des § 50a GehG gehe eindeutig hervor, dass die Zeiten als außerordentlicher Universitätsprofessor nach dem UOG (bzw. als außerordentlicher Hochschulprofessor nach dem HOG) nicht in die Frist von fünfzehn Jahren einzurechnen sei. Ebenso wenig lasse sich eine Anrechnung von Zeiten als außerordentlicher Universitätsprofessor auf die Frist von fünfzehn Jahren aus dem § 48 Abs. 10 und 11 GehG ableiten. Seit Schaffung der besonderen Dienstalterszulage wäre ausschließlich ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren die Möglichkeit eingeräumt gewesen, im Falle der Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen in den Bezug der besonderen Dienstalterszulage zu kommen. Erst nach Überleitung eines außerordentlichen Universitätsprofessors in die Verwendungsgruppe der ordentlichen Universitätsprofessoren gemäß § 48 Abs. 10 GehG bzw. nach Überleitung in die einheitliche Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren nach § 21 UOG 1993 gemäß § 48 Abs. 11 GehG beginne die 15-jährige Dienstzeit im Verständnis des § 50a Abs. 1 GehG. Die Dienstzeit als außerordentlicher Universitätsprofessor hingegen sei durch den Gesetzgeber weder im organisationsrechtlichen noch dienst- und besoldungsrechtlichen Sinn als deckungsgleich mit der Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor definiert worden. Der Artikel XIII Abs. 2 der 42. GehG- Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, der besage, dass Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt habe, für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten sei, habe sich auf Hochschulprofessoren der Kunsthochschulen bezogen. Da sich an den Kunsthochschulen - im Unterschied zu den Universitäten - die außerordentlichen Hochschulprofessoren in funktioneller Hinsicht nicht von den ordentlichen Hochschulprofessoren unterschieden hätten, sei hier eine Anrechnung der Dienstzeit als außerordentlicher Hochschulprofessor auf die Frist des § 50a GehG ermöglicht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a Abs. 1 GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vor Inkrafttreten des Kunstuniversitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/1998 (im Folgenden: KUOG), stand das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970 (im Folgenden: KHOG), in Kraft. Dieses sah eine Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren vor (vgl. § 9 Abs. 1 Z 1 KHOG). Durch Artikel VIII der 2. BDG- Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, wurden die außerordentlichen Hochschulprofessoren mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 zu ordentlichen Hochschulprofessoren übergeleitet. Eine Ernennung zum außerordentlichen Hochschulprofessor nach Ablauf des Jahres 1984 war nicht mehr zulässig. Artikel XIII der 42. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, der die besoldungsrechtliche Behandlung dieser Überleitungsfälle regelte, lautete:
"Artikel XIII
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG- Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.
(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten."
Zu Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550 wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 462 der Beilagen NR, XVI GP., Folgendes ausgeführt:
"Der Entwurf sieht überdies die Überleitung der im Dienststand befindlichen außerordentlichen Hochschulprofessoren zu ordentlichen Hochschulprofessoren mit Wirksamkeit 1. Jänner 1985 vor. Damit soll die völlige dienstrechtliche Angleichung des außerordentlichen Hochschulprofessors, dessen bisherige dienstrechtliche Stellung in den meisten wesentlichen Elementen jener des ordentlichen Hochschulprofessors entsprach, vorgenommen werden. Damit wird das im Bereich der Kunsthochschulen seit Jahren vorgesehene Sanierungsprogramm endgültig abgeschlossen. Ab dem 1. Jänner 1985 sind daher gesonderte Bestimmungen für außerordentliche Hochschulprofessoren entbehrlich."
Seit 1. Jänner 1985 gehörten den Hochschullehrern an künstlerischen Hochschulen somit nur mehr die ordentlichen Hochschulprofessoren an (vgl. § 154 Z. 2 lit. a BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988).
Vor dem UOG 1993 und seiner dienstrechtlichen "Umsetzung" durch das BGBl. I Nr. 109/1997 stand das UOG in Kraft. In diesem wurde im Organisationsrecht zwischen den Funktionen der "Ordentlichen Universitätsprofessoren" (insbesondere §§ 26 ff; siehe vor allem § 30 UOG) und den "Außerordentlichen Universitätsprofessoren" (vgl. insbesondere § 31 UOG) unterschieden. An diese organisationsrechtlichen Kategorien knüpften die dienstrechtlichen Verwendungsgruppen (siehe dazu näher den durch die Novelle BGBl. Nr. 148/1988 eingefügten Abschnitt "Hochschullehrer" in den §§ 154 ff BDG 1979) an. Für die Besoldungsgruppe "Hochschullehrer" (§ 2 Z 3 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 306/1981) enthielten die §§ 48 ff GehG die näheren (besonderen) besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
Die Ernennung eines außerordentlichen Universitätsprofessors zum ordentlichen Universitätsprofessor erfolgte unter Anwendung der besoldungsrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 48 Abs. 7 GehG. § 48 Abs. 7 GehG in der Fassung der 42. GehG-Novelle BGBl. Nr. 548/1984 lautete:
"Gehalt
§ 48. ...
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
..."
Gemäß § 50 Abs. 2 GehG in der Fassung der 42. GehG-Novelle BGBl. Nr. 548/1984 gebührten einem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hatte, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage des außerordentlichen Universitätsprofessors gebührte nach Abs. 3 im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors bestand in einem fixen Betrag.
Außerdem gebührte (nur) dem ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufwies und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 gestanden war, ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen nach § 50a Abs. 1 GehG in der Fassung der 31. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977 (Klarstellung der Ruhegenussfähigkeit durch die 32. GehG-Novelle BGBl. Nr. 345/1978), eine ruhegenussfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 3 GehG.
Durch das UOG 1993 und seiner dienstrechtlichen "Umsetzung" durch BGBl. I Nr. 109/1997 wurde eine einheitliche Kategorie der Universitätsprofessoren geschaffen, die unter dieser Bezeichnung die (bisherigen) ordentlichen Universitätsprofessoren nach § 30 UOG und die (bisherigen) außerordentlichen Universitätsprofessoren nach § 31 UOG zusammenfasste und dieser Kategorie aus organisationsrechtlicher Sicht dieselbe Funktion zuwies.
§ 154 Z 1 BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, lautete auszugsweise:
"§ 154. Hochschullehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. an Universitäten
a) Universitätsprofessoren:
aa)
Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993)
bb)
Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),
cc)
Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),
..."
Die Beibehaltung der Unterscheidung der ordentlichen Universitätsprofessoren (sublit. bb) und der außerordentlichen Universitätsprofessoren (sublit. cc) erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle diese beiden dienstrechtlichen Verwendungsgruppen wegen der Übergangsbestimmung des § 247e BDG 1979 an jenen Universitäten, die noch nicht "gekippt" waren, (weiter)bestanden.
§ 247e BDG 1979 ("Übergangsbestimmung zur 2. BDG-Novelle 1997") trifft in seinem Abs. 3 folgende dienstrechtliche Übergangsbestimmung:
"§ 247e. ...
(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet:
1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
...
Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen."
In besoldungsrechtlicher Sicht wurde (dementsprechend) ein neues einheitliches Gehaltsschema für die neue Kategorie der Universitätsprofessoren mit einer (späteren, gestaffelten) Überleitung aller ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren (alten Rechts) in das neue Schema geschaffen. Die besoldungsrechtliche Überleitungsbestimmung des § 48 Abs. 11 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 109/1997 (der Klammerausdruck und die Überschrift idF BGBl. I Nr. 127/1999) lautet:
"Abschnitt IV
Universitätslehrer
Gehalt der Universitätsprofessoren
§ 48. ...
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe 'Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)' anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
..."
Nach § 50 Abs. 2 und 4 GehG in der Fassung im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 (der Klammerausdruck idF BGBl. I Nr. 127/1999) gebührt u.a. dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG), dem außerordentlichen Universitätsprofessor und dem ordentlichen Universitätsprofessor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und des ordentlichen Universitätsprofessors beträgt 7.445 S (in der Folge wurde der Betrag mehrfach geändert).
§ 50a Abs. 1 GehG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 (der Klammerausdruck idF BGBl. I Nr. 127/1999) regelt (wie bisher) die besondere Dienstalterszulage. Abs. 1 dieser Bestimmung lautete:
"Besondere Dienstalterszulage
§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und einem Ordentlichen Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Universität der Künste) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenussfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG."
Zuletzt wurde die Bestimmung des § 50a GehG durch das BGBl. I Nr. 130/2003 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 unter Einbeziehung von Verwendungszeiten im EWR/EU-Raum in die Voraussetzung der fünfzehnjährigen Dienstzeit (vgl. Abs. 4 leg. cit.) novelliert. Darüber hinaus wurde die Bestimmung des § 50a Abs. 1 GehG terminologisch an das Vollwirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 (im Folgenden:
UnivG 2002; siehe dazu die in weiterer Folge dargestellten Ausführungen), angepasst. Sie steht seither in folgendem Wortlaut in Geltung:
"Besondere Dienstalterszulage
§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenussfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4."
In den Erläuterungen im Ausschussbericht zu § 50a GehG (in der letztgenannten Fassung), 320 der Beilagen NR, XXII GP., 7, wird Folgendes ausgeführt:
"Wie bisher können Anspruchszeiten für die besondere Dienstalterszulage erworben werden als .... Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor (§ 26 UOG 1975, ...) und als Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, ...) ... .
Mangels Vergleichbarkeit sind Zeiten als ao. Univ. Prof. ... nicht anspruchsbegründend für die besondere Dienstalterszulage."
Durch das BGBl. I Nr. 120/2002 wurde das UnivG 2002 geschaffen. § 121 Abs. 1 UnivG 2002 ordnet u.a. an, dass die Bestimmungen des UOG 1993 an den Universitäten bis 31. Dezember 2003 anzuwenden sind.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer schon im Antragszeitpunkt mehr als vier Jahre lang die Dienstalterszulage nach § 50 GehG bezogen hat und damit eine der Voraussetzungen für die besondere Dienstalterszulage erfüllt. Strittig ist nur die Frage, ob er auch die zweite Voraussetzung, nämlich eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitätsprofessor bzw. als Universitätsprofessor gemäß § 21 UOG 1993, aufweist.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Bestimmung des § 50a Abs. 1 GehG stelle nicht auf eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitätsprofessor ab, sondern spreche einem Universitätsprofessor und einem ordentlichen Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe aufweise, die besondere Dienstalterszulage zu. Voraussetzung für die Erlangung der besonderen Dienstalterszulage sei daher lediglich, dass es sich bei dem um die Zulage Ansuchenden um einen ordentlichen Universitätsprofessor handeln müsse, der bereits 15 Jahre der Universität zugehöre. Die Bestimmung stelle nicht darauf ab, in welcher Funktion der Universitätsprofessor an der Universität tätig gewesen sei, ob als ordentlicher oder als außerordentlicher Universitätsprofessor. Vielmehr komme es nach dem Wortlaut der Bestimmung nur darauf an, dass der Anspruchsberechtigte eine fünfzehnjährige Zugehörigkeit als Universitätsprofessor - also im Sinne des § 21 UOG 1993 - zur Universität aufweise.
Darüber hinaus sei die in der Bestimmung des § 48 Abs. 7 (nunmehr § 48 Abs. 10) und Abs. 11 GehG vorgenommene Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ermittlung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermins auf die Bestimmung des § 50a GehG anzuwenden. Eine Anrechnung gemäß § 48 Abs. 7 (nunmehr § 48 Abs. 10) und Abs. 11 GehG müsse auch deshalb erfolgen, da keine gefestigte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Charakter der besonderen Dienstalterszulage vorliege. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0250, ausgeführt, bei der besonderen Dienstalterszulage handle es sich um "einen Bezugsbestandteil im Rahmen des Vorrückungssystems", während er in der Fortsetzungsentscheidung vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167, von einer "Treueprämie" gesprochen habe. Letzteres Erkenntnis sei vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in Sachen Schöning-Kougebetopoulou (Rs C-15/96, Slg. 1998, I-47) zu sehen, in der es wie in der Nachfolgeentscheidung Köbler - Republik Österreich (Rs C-224/01) um die Frage gegangen sei, ob ein derartiger finanzieller Vorteil, der an eine innerstaatliche Dienstzeit anknüpfe, die Arbeitnehmerfreizügigkeit in europarechtswidriger Weise beeinträchtigen könne. Der Verwaltungsgerichtshof sei zu der Auffassung gelangt, die besondere Dienstalterszulage nach § 50a sei eine Treueprämie und es läge daher keine Diskriminierung jener Universitätsprofessoren vor, die vergleichbare Zeiten an ausländischen Universitäten geleistet hätten. Sehe man wie bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167, in der besonderen Dienstalterszulage einen Bezugsbestandteil des Gehaltes eines Universitätsprofessors, müsse die Anrechnung gemäß § 48 Abs. 7 (nunmehr § 48 Abs. 10) und Abs. 11 GehG umso mehr für die Erlangung der besonderen Dienstalterszulage gelten, als diese einen Bezugsbestandteil im Rahmen des Vorrückungssystems darstelle. Dass dem Gesetzgeber die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die zur Erlangung der besonderen Dienstalterzulage vorgesehenen Zeiten nicht fremd sei, zeige sich auch an Artikel XIII Abs. 2 der 42. GehG- Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, der vorsehe, dass Zeiten, die ein ordentlicher Hochschulprofessor (der Universitäten der Künste) als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt habe, für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Nach § 50a Abs. 1 GehG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 gebührt einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und einem ordentlichen Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Universität der Künste) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, eine besondere Dienstalterszulage. Mit der Wortfolge "dieser Verwendungsgruppe" in der zitierten Bestimmung ist offenkundig eine der im ersten Halbsatz genannten Verwendungsgruppen, also entweder jene der Universitätsprofessoren oder aber jene der ordentlichen Universitätsprofessoren gemeint. Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Dienstalterszulage nach § 50a GehG ist somit - neben dem vierjährigen Bezug einer Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 4 - eine insgesamt fünfzehnjährige, in den Verwendungsgruppen eines Universitätsprofessors nach § 21 UOG 1993, § 22 KUOG und/oder eines ordentlichen Universitätsprofessors zurückgelegte Dienstzeit. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dienstzeiten eines außerordentlichen Universitätsprofessors geeignet wären, einen Anspruch auf eine besondere Dienstalterszulage zu begründen. Im Übrigen stellte auch schon die Stammfassung des § 50a Abs. 1 GehG, eingefügt durch die 31. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, ausschließlich auf eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ab und schloss somit Zeiten, die in der Verwendungsgruppe eines außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professors zurückgelegt worden sind, für die Erlangung einer besonderen Dienstalterszulage aus.
Eine gleichartige Auffassung wurde im Übrigen auch im oben zitierten Ausschussbericht zu § 50a GehG idF BGBl. I Nr. 130/2003 (durch diese - hier noch nicht anzuwendende - Novelle wurde die Bestimmung des § 50a Abs. 1 GehG terminologisch an das Vollwirksamwerden des UnivG 2002 angepasst und enthält nunmehr die Bezeichnung "Universitätsprofessor", blieb aber sonst unverändert), zum Ausdruck gebracht, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Zeiten als außerordentlicher Universitätsprofessor mangels Vergleichbarkeit nicht anspruchsbegründend für die besondere Dienstalterszulage sind.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben somit Zeiten, die in der Verwendungsgruppe eines außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professors zurückgelegt worden sind, für die Erlangung der besonderen Dienstalterszulage außer Betracht zu bleiben. Der Beschwerdeführer, der mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1993 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt und mit Wirksamkeit vom 1. März 1998 in die einheitliche Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 übergeleitet wurde, weist somit keine fünfzehnjährige Dienstzeit als Universitätsprofessor nach § 21 UOG 1993 oder als ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 UOG) auf.
Auch die im Beschwerdefall anlässlich der Ernennung des Beschwerdeführers vom außerordentlichen zum ordentlichen Universitätsprofessor zur Anwendung gelangte Regelung des § 48 Abs. 7 GehG (nunmehr § 48 Abs. 10) hat keinen Einfluss darauf, dass für ihn die 15-Jahres-Frist des § 50a Abs. 1 GehG erst mit 1. Oktober 1993 zu Laufen begonnen hat. Bei der Bestimmung des § 48 Abs. 7 (nunmehr § 48 Abs. 10) GehG, die eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ermittlung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermins vorsieht, handelt es sich (ebenso wie bei dem anlässlich der Überleitung am 1. März 1998 zur Anwendung kommenden Abs. 11 leg. cit.) um eine Regelung betreffend die durch die Überstellung erlangte gehaltsrechtliche Stellung. An letztere knüpft jedoch § 50a Abs. 1 GehG nach seinem klaren Wortlaut, der auf die in bestimmten Verwendungsgruppen zurückgelegte Dienstzeit abstellt, nicht an. Unter dem Begriff "Dienstzeit" im Sinne des § 50a Abs. 1 GehG in der hier anzuwendenden Fassung ist - im Gegensatz zu § 20c GehG, wo kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Abweichung von dem sonstigen Begriffsverständnis auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Beamte nicht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis gestanden ist - nur jener Zeitraum zu verstehen, in dem der Beamte als Universitätsprofessor (§§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) oder als ordentlicher Universitätsprofessor in Verwendung stand (Gegenteiliges könnte sich allenfalls aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes ergeben; letzteres gebietet jedoch nur die Gleichbehandlung vergleichbarer Dienstzeiten, unabhängig davon, ob sie in Österreich, oder aber in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegt wurden). Da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1993 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt tatsächlich Dienst in der Verwendungsgruppe eines ordentlichen Universitätsprofessors verrichtete, beginnt die 15-Jahres-Frist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Daran vermag auch Art. XIII Abs. 2 der 42. GehG- Novelle, BGBl. Nr. 548/1984 nichts zu ändern. Diese Bestimmung bezog sich lediglich auf Hochschullehrer an Kunsthochschulen, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984 am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren wurden und folglich nicht auf die Ernennung von außerordentlichen zu ordentlichen Universitätsprofessoren im Geltungsbereich des UOG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die nur auf "Hochschulprofessoren" abstellt und nicht auch "Universitätsprofessoren" mitumfasst, sowie aus dem Systemzusammenhang mit ihrem ersten. Die in Rede stehende Sonderregelung, in welcher ausdrücklich angeordnet wurde, dass Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zugebracht hat, für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten sind, sollte eine dienstrechtliche Angleichung der außerordentlichen mit den ordentlichen Hochschulprofessoren an Kunsthochschulen ermöglichen. Sie war dadurch motiviert, dass die dienstrechtliche Stellung der dort tätigen außerordentlichen Hochschulprofessoren in den wesentlichen Elementen bereits jener eines ordentlichen Hochschulprofessors entsprach. Sie kommt im Zusammenhang mit der hier erfolgten Ernennung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Universitätsprofessor nicht zur Anwendung.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass eine Anrechenbarkeit von Dienstzeiten als außerordentlicher Universitätsprofessor auf die 15-jährige Frist des § 50a Abs. 1 GehG schon nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist. Bei diesem Ergebnis ist die im Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0250, sowie in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167 = Slg. N.F. Nr. 14.929/A, erörterte Frage, ob der besonderen Dienstalterszulage sonst (insbesondere für die Frage der Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegten gleichwertigen Dienstzeiten) eher der Charakter einer "Treueprämie" oder aber der eines "Bezugsbestandteiles im Vorrückungssystem" zukommt, für den hier gegenständlichen Fall ohne Bedeutung.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120012.X00Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008