Norm
StPO §118Rechtssatz
Im Sinne der Strafprozeßordnung ist als Sachverständigengutachten zu beurteilen, wenn es von einem bestellten und beeideten Sachverständigen in einer bestimmten Strafsache unparteiisch, wahrheitsgemäß und unter Kontrolle des Gerichtes kraft seiner besonderen Fachkenntnisse Umstände und Erfahrungstatsachen bekundet, die für das Verfahren von Bedeutung sind (Mayerhofer StPO4 § 118 E 1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109472Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009