Norm
EO §353 IVRechtssatz
Die Abgrenzung zwischen § 353 und § 354 EO ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen durchzuführen. Keineswegs kann der Betreibende nach Wahl und Willkür Exekution entweder nach der einen oder nach der anderen Bestimmung führen (so schon JBl 1986, 257).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109453Im RIS seit
25.03.1998Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022