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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HB in Wien, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 30. Jänner 2004, Zl. MA 65-2830/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2004 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 iVm §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26/2002, die Kosten für die am 9. Oktober 2002 um 14.13 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 1, Maysedergasse 1, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von EUR 168,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen meinen, in der gegenständlichen Umkehrzone sei durch sein abgestelltes Kraftfahrzeug keine Verkehrsbeeinträchtigung entstanden, genügt es, ihn gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das, ebenfalls zu einer vergleichbaren Umkehrzone ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0052, zu verweisen.
Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Umkehren für andere Fahrzeuge durch die Abstellung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges "jedenfalls erheblich erschwert worden sei" - was der Beschwerdeführer (ebenso wie die Abstellung des Fahrzeuges in der Umkehrzone) gar nicht konkret bestreitet, sodass seine weitwendigen Ausführungen über die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers ins Leere gehen -, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Annahme der belangten Behörde, dass die Besorgnis einer Verkehrsbehinderung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 gegeben gewesen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, er sei zum Abschleppvorgang hinzugekommen, weshalb die Abschleppung nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. In diesem Zusammenhang behauptet er, die belangte Behörde sei "vollkommen tatsachenwidrig" davon ausgegangen, dass als erwiesen anzusehen sei, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Einlangens des Beschwerdeführers "nicht nur vom Boden weggehoben, sondern schon auf dem Abschleppfahrzeug verladen" gewesen sei.
Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er in seiner Stellungnahme vom 24. November 2003 ausgeführt hat: "... in der gegebenen Situation das im Abschleppvorgang befindliche Fahrzeug (es befand sich, auch das ist unbestritten, bereits auf der Ladefläche des Abschleppfahrzeuges) ...". Schon deshalb ist seine nunmehrige Behauptung geradezu mutwillig.
Denn damit war längst ein Stadium des Abschleppvorganges erreicht, zu welchem die Entfernung des Fahrzeuges vom Abstellort fortgesetzt werden durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0251, wonach hiefür genügt, dass das Fahrzeug "bereits in die Luft gehoben gewesen" sei; auch auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers bieten keinen Grund, von dieser (ständigen) Rechtsprechung abzuweichen.
Der - rechtskundige - Beschwerdeführer bringt auch vor, dass "der geschilderten Verwaltungspraxis auch der Aspekt der (unzulässigen) Doppelbestrafung innewohnt". Warum die Verpflichtung zum Kostenersatz für eine durchgeführte Abschleppung samt nachfolgender Aufbewahrung eines Fahrzeuges eine "Doppelbestrafung" sein sollte, ist allerdings nicht nachvollziehbar.
Damit gehen die, auf die - wie dargestellt, unrichtige - Behauptung einer rechtswidrigen (Fortsetzung der) Abschleppung gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nur die bis zu seinem Eintreffen am Abschlepport bereits angefallenen Kosten "individuell-konkret" zu berechnen gewesen wären, ins Leere, wobei es für die Höhe der nach Bauschbeträgen vorzuschreibenden Kosten sogar ohne Bedeutung wäre, wie weit die Abschleppung tatsächlich erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 87/03/0157).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020132.X00Im RIS seit
12.10.2004