RS OGH 1998/2/23 3Ob366/97p, 6Ob304/05g, 1Ob121/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1998
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IVA
EO §353 IA
EO §353 IB
EO §353 IVA
EO §354 IA
EO §354 IVA
EO §354 V
ABGB §1363
ZPO §411 H

Rechtssatz

Das Urteil, der Beklagte sei schuldig, die Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler für einen dem Beklagten gewährten Kredit zu "bewirken", ist nach § 353 EO zu vollstrecken. Wurde auf Grund dieses Titels die Exekution nach § 354 EO rechtskräftig bewilligt, können dennoch Beugestrafen angedroht und bewilligt werden: Das angestrebte Ziel des Betreibenden kann infolge der Akzessorietät der Bürgschaft jedenfalls auch ohne Rechtshandlungen des Kreditgebers auch dadurch erreicht werden, daß die Kreditschuld beglichen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 366/97p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 366/97p
    Veröff: SZ 71/28
  • 6 Ob 304/05g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des §353 EO vollstreckbar. (T1); Veröff: SZ 2006/10
  • 1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    Vgl; Beisatz: Das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren (Befreiungsanspruch) ist ein Leistungsbegehren. Der Befreiungstitel ist folglich gemäß § 353 EO - als vertretbare Handlung - vollstreckbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109452

Im RIS seit

25.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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