Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Das Urteil, der Beklagte sei schuldig, die Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler für einen dem Beklagten gewährten Kredit zu "bewirken", ist nach § 353 EO zu vollstrecken. Wurde auf Grund dieses Titels die Exekution nach § 354 EO rechtskräftig bewilligt, können dennoch Beugestrafen angedroht und bewilligt werden: Das angestrebte Ziel des Betreibenden kann infolge der Akzessorietät der Bürgschaft jedenfalls auch ohne Rechtshandlungen des Kreditgebers auch dadurch erreicht werden, daß die Kreditschuld beglichen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109452Im RIS seit
25.03.1998Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018