Norm
EO §81 Z3Rechtssatz
Art 85 und Art 86 EG-V gehören zu den tragenden Grundsätzen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen bedeutet auch eine Verletzung des österreichischen ordre public. Kombinierte Know-how-Verträge und Warenzeichenlizenzverträge (Abfüllvertrag) fallen aber nicht darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109633Im RIS seit
25.03.1998Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015