TE Vfgh Beschluss 2000/12/14 B1808/00

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; Unzulässigkeit der Fristerstreckung

Spruch

Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages wird abgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Beim Verfassungsgerichtshof langte am 3.11.2000 ein vom Einschreiter unvollständig ausgefülltes Formblatt zur Erlangung der Verfahrenshilfe ein.

2. Mit Schriftsatz vom 6.11.2000, dem Einschreiter zugestellt am 9.11.2000, stellte der Verfassungsgerichtshof - unter Androhung von Säumnisfolgen - dieses Formblatt mit der Aufforderung an den Einschreiter zurück, daß dieser die Rechtssache, zu deren Verfolgung er die Verfahrenshilfe beantragt, konkretisieren möge, sowie den allenfalls angefochtenen Bescheid unter Bekanntgabe des Zustelldatums vorlegen, das Vermögensbekenntnis vollständig ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen wieder einbringen möge.

3. Am 7.12.2000 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben des Einschreiters ein, mit dem er um Erstreckung dieser vierwöchigen Frist ersuchte, da er sich krankheitsbedingt im Krankenhaus aufhalte.

4. Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist war gem. §85 Abs2 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 abzuweisen, da eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung nicht zulässig ist (VfSlg. 15500/1999).

5. Da die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist somit ungenützt verstrichen ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1808.2000

Dokumentnummer

JFT_09998786_00B01808_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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