Norm
JN §99Rechtssatz
Ob der Beschluß über die Einverleibung auch bereits rechtskräftig war, ist unerheblich, weil er in der Folge rechtskräftig geworden ist und der Eigentumserwerb in dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Grundbuchsgesuch beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Im Zeitpunkt der Klageeinbringung war der Beklagte daher nicht mehr Eigentümer der von ihm übergebenen Liegenschaftsanteile, weshalb sich der Kläger nicht auf den Gerichtsstand des § 99 JN berufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109596Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00060_98X0000_001