Norm
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2Rechtssatz
Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist sowohl für das Fahrzeug als auch für die Sonderausstattung und das Zubehör des versicherten Fahrzeuges grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Art 2 Z 2.2 bezieht sich ausschließlich auf die Versicherungsleistung bei Teilschaden (Art 2 Z 2) und kommt beim Diebstahl nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110166Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019