RS OGH 1998/2/24 5Ob42/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

MRG §12a Abs6
MRG §12a Abs7
MRG §46a Abs2
MRG §46a Abs3
MRG §46a Abs4
MRG §46a Abs5
MRG §46a Abs6

Rechtssatz

Es gibt keine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 12a Abs 6 MRG auf den nach § 46a Abs 3 MRG zu beurteilenden Fall eine Unternehmensverpachtung vor dem 1.3.1994 rechtfertigen könnte. Das Fehlen einer Verweisung auf die Ausnahmebestimmung des § 12a Abs 6 MRG in allen Fällen einer "Fünfzehntelanhebung" des § 46a Abs 2 bis 5 MRG (§ 46a Abs 6 MRG, ordnet nur die sinngemäße Anwendung des § 12a Abs 7 MRG an) bedeutet, daß nur in den Fällen einer sofort und voll wirksamen Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag eine Ausnahme für Mieter gemacht werden soll, die ihr im Mietgegenstand betriebenes Unternehmen aus persönlichen Gründen - etwa krankheitsbedingt - vorübergehend verpachten müssen. Eine auf Verpachtung vor dem 1.3.1994 gestützte Fünfzehntelanhebung erzwingt keine (zusätzliche) Ausnahmeregelung, weil sie den Mieter weit weniger hart trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109570

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0050OB00042_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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