RS OGH 1998/2/24 1Ob91/97g, 5Ob114/99x

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

MRG §46a Abs4 Z3

Rechtssatz

Nur wenn die Vertragsänderung derart substantiell ist, daß der Vermieter - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, treffen ihn - wenn überhaupt - die Folgen der Unterlassung einer Mietzinsanhebung. Dem Vermieter kann es im Einzelfall nicht als solches Versäumnis zur Last gelegt werden, wenn sich der geschützte Mieter zu einer solchen Mietzinserhöhung nicht bereit findet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 91/97g
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 91/97g
  • 5 Ob 114/99x
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 114/99x
    Vgl auch; nur: Nur wenn die Vertragsänderung derart substantiell ist, daß der Vermieter - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, treffen ihn - wenn überhaupt - die Folgen der Unterlassung einer Mietzinsanhebung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109488

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00091_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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