Norm
MRG §46a Abs4 Z3Rechtssatz
Nur wenn die Vertragsänderung derart substantiell ist, daß der Vermieter - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, treffen ihn - wenn überhaupt - die Folgen der Unterlassung einer Mietzinsanhebung. Dem Vermieter kann es im Einzelfall nicht als solches Versäumnis zur Last gelegt werden, wenn sich der geschützte Mieter zu einer solchen Mietzinserhöhung nicht bereit findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109488Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00091_97G0000_001