RS OGH 1998/2/24 1Ob343/97s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

UVG §4 Z1

Rechtssatz

An der Judikatur, das unterhaltsberechtigte Kind habe grundsätzlich zunächst die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs auszuschöpfen, ist festzuhalten. Das Ziel des Unterhaltsvorschußgesetzes, die rasche und unbürokratische Befriedigung von Unterhaltsansprüchen zu erreichen, kann nur vor diesem Hintergrund gesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109423

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00343_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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