Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
An der Judikatur, das unterhaltsberechtigte Kind habe grundsätzlich zunächst die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs auszuschöpfen, ist festzuhalten. Das Ziel des Unterhaltsvorschußgesetzes, die rasche und unbürokratische Befriedigung von Unterhaltsansprüchen zu erreichen, kann nur vor diesem Hintergrund gesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109423Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00343_97S0000_001