Norm
ZPO §29Rechtssatz
Im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht - streitwertunabhängig - weder absolute noch relative Anwaltspflicht. Ein Rekurs kann daher auch von jeder eigenberechtigten Person als Vertreter (mit schriftlicher Vollmacht) erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000231Dokumentnummer
JJR_19980224_OLG0009_01200R00189_97W0000_001