- 1 Ob 319/97m
Veröff: SZ 71/31
- 2 Ob 208/98x
nur: Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft. (T1)
- 7 Ob 132/00p
nur T1; Beisatz: Unter Art 5 Z 3 LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche. (T2)
Beisatz: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art 5 Nr 3 unanwendbar. (T3)
Veröff: SZ 73/106
- 2 Ob 220/00t
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3. (T4)
- 3 Ob 168/00b
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 127/01d
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 7 Ob 291/02y
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Unter Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl. (T5)
Beisatz: Bei einem "Vertrag" im Sinne des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ muss es sich um einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln. (T6)
Veröff: SZ 2003/11
- 7 Ob 189/03z
Auch; Beisatz: Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Art 5 Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. (T7)
- 5 Ob 188/03p
Beisatz: Der Gerichtsstand für Deliktsklagen bestimmt sich immer nach dem Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt. (T8)
Beisatz: Hier: Art 5 Z 3 EuGVVO. (T9)
- 7 Nc 45/04h
Vgl; Beis wie T9
- 9 Ob 2/05t
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: In Fällen, in denen die geltend gemachte Schadenshaftung an einen Vertrag anknüpfte, wurde demgemäß der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof auch dann verneint, wenn sich der Kläger auf die Verletzung eines strafgesetzlichen Tatbestands berufen hat. (T10)
- 2 Ob 106/04h
Auch; Beisatz: Die Bestimmung ist nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt. Sie erfasst auch Ansprüche auf den Ersatz reiner Vermögensschäden, etwa aufgrund von culpa in contrahendo oder aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners. (T11)
- 5 Ob 49/06a
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden. (T12)
- 4 Ob 174/06a
Auch; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Für die gleichlautende Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO kann nichts anderes gelten. (T13) Veröff: SZ 2006/156
- 4 Nc 3/08s
nur T1; Beis wie T5
- 6 Ob 133/08i
Vgl; Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen. (T14) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T15)
- 4 Ob 203/08v
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T16)
Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T17)
- 12 Os 135/07f
Vgl; Beisatz: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach
§ 34 MedienG. Die Entscheidung nach
§ 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T18)
Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß
§ 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T19)
- 6 Nc 17/10t
Vgl auch; Beisatz: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. (T20)
- 4 Ob 2/12s
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 2/12s
Auch
- 4 Ob 33/12z
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 33/12z
Vgl auch; Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn?)Sitz hat. (T21)
- 6 Ob 145/12k
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 145/12k
Vgl; Beis wie T20 nur: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. (T22)
- 6 Ob 137/15p
Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 137/15p
Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Ob das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen angesehen werden kann, richtet sich ebenso nach den Umständen des Einzelfalls wie die Ermittlung des konkreten Vertragsgegenstands. (T23)
- 1 Ob 237/15g
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 237/15g
Auch; nur T1; Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ? keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007. (T24)
Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007. (T25)
- 4 Ob 137/16z
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 137/16z
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 50/17m
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 50/17m
Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung oder der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001. (T26)
Beisatz: Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen. (T27)
- 8 Ob 62/17a
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 62/17a
Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27
- 8 Ob 99/17t
Beis wie T3
- 3 Ob 185/18d
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 185/18m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T26; Beis wie T27
- 10 Ob 80/18i
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 75/18i
Auch; Beis wie T6
- 5 Ob 240/18g
Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T26
- 9 Ob 8/19w
Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T26
- 10 Ob 36/19w
Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T26
- 8 Ob 30/19y
Auch
- 4 Ob 173/19y
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 173/19y
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Angesichts des – sich vom Schutz von Persönlichkeitsrechten unterscheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C?194/16, Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C?170/12, Pinckney, und C?441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. (T28)
- 5 Ob 193/20y
nur T1; Beis wie T7; Beis wie T25