Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Anders als bei einer Kaufvereinbarung über Pfandgegenstände (SZ 57/12), beim Eingehen von Wechselverbindlichkeiten (SZ 57/209), oder bei der Übernahme einer Bankgarantie durch einen Angestellten, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat (SZ 48/20), darf der Kunde bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater darauf vertrauen, daß dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109366Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00365_97Y0000_001