RS OGH 1998/2/24 4Ob365/97y, 7Ob362/97d, 8Ob284/01z, 7Ob140/02t, 9Ob17/07a

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ABGB §1029 B4

Rechtssatz

Anders als bei einer Kaufvereinbarung über Pfandgegenstände (SZ 57/12), beim Eingehen von Wechselverbindlichkeiten (SZ 57/209), oder bei der Übernahme einer Bankgarantie durch einen Angestellten, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat (SZ 48/20), darf der Kunde bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater darauf vertrauen, daß dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109366

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0040OB00365_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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